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Vereinssatzung

Satzung des Vereins
 
ALLERHAND e.V.
Katelbogener Straße 14, 18249 Qualitz

Registriert am Amtsgericht Rostock, Vereinsregisternummer: VR 3202

Satzung des Vereins „ALLERHAND e.V.“
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein trägt den Namen "ALLERHAND e.V.“. Die Gründungssatzung wurde am 6.9.2014 erstellt.
1.2. Er hat seinen Sitz in Qualitz.
1.3. Der Verein ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Güstrow einzutragen.
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.5. Der Verein tritt der Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen.
2. Zweck und Ziele des Vereins
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung (AO 51 ff.). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vorstand beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
2.2. Der Verein fördert generationsübergreifend inklusive, selbstbestimmte Bildung im Bereich von
Wissenschaft, Handwerk, Kunst und Kultur und Sport. Der Verein ALLERHAND e.V. dient somit der
Förderung der Jugend- und Altenhilfe; der Förderung von Kunst und Kultur; der Förderung der Erziehung,
Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und der Förderung des bürgerschaftlichen
Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
2.3. Der Vereinszweck wird insbesondere durch den Aufbau intergenerativer gemeinwesenorientierter,
regionaler und überregionaler Angebote verwirklicht. Es entsteht ein offenes Werkstatthaus. Grundlage
des gemeinsamen Arbeitens und Denkens ist die Idee, dass jeder Mensch, egal welchen Alters oder
welcher Herkunft, das Recht hat, schöpferisch tätig zu sein und sich frei zu bilden.
3. Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
3.2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung 6 Wochen zum Quartalsende,
Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
3.4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Vor dem Ausschluss
ist dem Vereinsmitglied die Gelegenheit zu geben sich zu äußern.
4. Mitgliedsbeiträge
4.1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Vereinsorgane
5.1. Mitgliederversammlung
5.2. Vorstand
6. Mitgliederversammlung
6.1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
6.2. Hierzu wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen.
6.3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt,
oder wenn es von 1/4 der Mitlieder unter Angabe des Grundes schriftlich gefordert wird.
6.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Mitgliedern.
6.5. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Auf Antrag auf der Tagesordnung kann abgestimmt werden, das wichtige
Entscheidungen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
6.6. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
6.7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens 2 von
der Versammlung zu bestimmenden Personen zu unterzeichnen ist.
6.8. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand. Sie entscheidet über
Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern, sowie über die Abberufung von
Vereinsmitgliedern.
7. Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern.
7.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Vorstandmitglieder gemeinschaftlich
vertreten.
7.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt bis
zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
7.4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er soll dem Verein eine eigene
Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
7.5. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft sie ein.
7.6. Die Arbeit des Vorstands ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die
Mitgliederversammlung kann für einzelne Mitglieder des Vorstandes eine
angemessene Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe von EUR 720,00
jährlich beschließen. Mitglieder des Vorstandes können auf der Grundlage
eines Dienstverhältnisses außerhalb ihres Vorstandsamtes für den Verein tätig
sein, z. B. als Kurs- oder Projektleiter im Rahmen des in Ziffer 2.3.
beschriebenen Vereinszwecks. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und
die Beendigung des Vertrages ist die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung ermächtigt zwei Mitglieder des Gesamtvorstands, den
Vertrag mit dem entsprechenden Vorstandsmitglied abzuschließen.
8. Vermögen
8.1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
8.2. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
8.3. Der Verein darf keine fremden Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
9. Auflösung des Vereins
9.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss von 90% aller Mitglieder.
9.2. Kommt ein solcher Beschluss bei der einberufenen Mitgliederversammlung nicht zustande, so
genügen auf der nächsten Mitgliederversammlung 90% der anwesenden Mitglieder.
9.3. Voraussetzung für die Auflösung ist, dass in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung
ausdrücklich darauf verwiesen wurde.
9.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe. Die Körperschaft wird von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit bestimmt.Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Vorstand: Sabine Adolphi, Cindy Dulisch, Andreas May, Monika Thiesen